Ver­ord­nung Patient:innenbeförderung: Wann Kran­ken­kas­sen Ihre Fahrt­kos­ten übernehmen

Patient:innenbeförderungen können ärztlich verordnet werden, wodurch gesetzliche Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen. Wann trifft dies für Sie zu?

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2 Män­ner befin­den sich hin­ter einem Fahr­zeug mit geöff­ne­ten Türen. Einer der Män­ner sitzt im Roll­stuhl und wird von dem ande­ren Mann geschoben. 

Ärzt­li­che Ver­ord­nung — neue Regelungen

Seit dem 01.Oktober 2020 gibt es neue Rege­lun­gen in der Patient:innenbeförderung. Trans­porte gel­ten als ver­ord­nungs­fä­hig, wenn die Fahrt medi­zi­nisch not­wen­dig ist.
Doch wel­che Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt sein, damit eine Fahrt als medi­zi­nisch not­wen­dig gilt?

  • Arzt/Ärztin stellt fest, dass eine eigen­stän­dige Fahrt mit z.B. Auto oder Bus nicht mög­lich ist
  • am Behand­lungs­ort fin­det eine medi­zi­ni­sche Maß­nahme statt
    (Mas­sa­gen, Vor­un­ter­su­chun­gen oder das Abho­len von Rezep­ten zäh­len nicht)
  • Fahrt muss auf direk­tem Wege vom Auf­ent­halts­ort der Patient:innen (z.B. Woh­nung, Unfall­ort, Pfle­ge­ein­rich­tung) zu der geeig­ne­ten Behand­lungs­mög­lich­keit führen

Jedoch ist es gesetz­lich nicht vor­ge­se­hen, dass Kran­ken­kas­sen die Fahrt­kos­ten über­neh­men. Im Fol­gen­den ist wich­tig, ob eine sta­tio­näre oder ambu­lante Behand­lung durch­ge­führt wer­den soll.

Unter­schiede in der Ver­ord­nung der Patient:innenbeförderung
Sta­tio­näre Behand­lung vs. Ambu­lante Behandlung

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Lin­kes Bild: Eine Frau liegt in einem Kran­ken­bett und bekommt von einer Kran­ken­schwes­ter Essen serviert.
Rech­tes Bild: Eine Frau ist auf dem Weg, den Raum zu ver­las­sen. Ein Arzt steht in der Tür und lässt die Frau an ihm vor­bei gehen. 

Sta­tio­näre Behandlung

liegt vor, wenn Patient:innen min­des­tens einen Tag und eine Nacht im Behand­lungs­ort verbringen

  • Ver­ord­nung der Kran­ken­be­för­de­run­gen durch Ärzte bei medi­zin­si­cher Not­wen­dig­keit (Kran­ken­kas­sen über­neh­men die Kosten)
  • Geneh­mi­gung der Kran­ken­kasse ist nicht erfor­der­lich (keine Geneh­mi­gungs­pflicht)

Ambu­lante Behandlung

liegt vor, wenn Patient:innen unmit­tel­bar nach Behand­lung den Behand­lungs­ort ver­las­sen dürfen

  • keine Ver­ord­nung der Kran­ken­be­för­de­run­gen durch Ärzte mög­lich (Kran­ken­kas­sen über­neh­men in der Regel keine Kosten)
  • Ver­ord­nun­gen in Aus­nah­me­fäl­len möglich

Ambu­lante Behand­lung: Aus­nah­me­fälle mit Genehmigungspflicht

Geneh­mi­gungs­pflicht = Ver­ord­nung der Fahrt muss der Kran­ken­kasse vorab vor­ge­legt werden

  • Patient:innen, die eine hoch­fre­quente Behand­lung über län­gere Zeit benö­ti­gen (Dia­ly­se­be­hand­lung, Strah­len — oder Chemotherapie)
  • Patient:innen, die durch ihren Gesund­heits­zu­stand einen Kran­ken­trans­port benö­ti­gen (z.B. anste­ckende Krankheit)

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Nah­auf­nahme eines Schreib­ti­sches: Eine Per­son (links) über­reicht einer ande­ren Per­son (rechts) ein Dokument. 

Ambu­lante Behand­lung: Aus­nah­me­fälle ohne Genehmigungspflicht

ohne Geneh­mi­gungs­pflicht = Ver­ord­nung der Fahrt muss der Kran­ken­kasse vorab nicht vor­ge­legt werden

  • Patient:innen, die ambu­lant ope­riert wer­den (sta­tio­nä­rer Auf­ent­halt wird dadurch vermieden/verkürzt)
  • Patient:innen, die in ihrer Mobi­li­tät ein­ge­schränkt sind 
    • Pfle­ge­grad 3 (wenn Patient:in zusätz­lich mobi­li­täts­ein­ge­schränkt ist)
    • Pfle­ge­grad 4, Pfle­ge­grad 5
    • Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung (Merk­zei­chen “aG”, “BI” oder “H

Wel­che Beför­de­rungs­mit­tel gibt es?

Ins­ge­samt kann zwi­schen 3 ver­schie­de­nen Beför­de­rungs­mit­teln unter­schie­den werden:
Kran­ken­trans­port­fahr­zeuge, klas­si­sche Ret­tungs- oder Not­arzt­wa­gen und Fahr­zeuge für Kran­ken­fahr­ten. Hierzu zäh­len öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel oder auch Miet­wa­gen und Taxen, wel­che bei­spiels­weise behin­der­ten­ge­rechte Ein­rich­tung auf­wei­sen (z.B. Rollstuhl-Taxi).

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Ein Mann schiebt einen ande­ren Mann, der im Roll­stuhl sitzt, in ein Rollstuhl-Taxi. 

Mit spe­zi­ell aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­gen, wie zum Bei­spiel dem Roll­stuhl-Taxi, wer­den Kran­ken­fahr­ten durch­ge­führt. Fahr­ten mit pri­va­ten Kraft­fahr­zeu­gen, Miet­wa­gen oder öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zäh­len ebenso zu den Kran­ken­fahr­ten. Im Ver­gleich zu Kran­ken­trans­por­ten mit Kran­ken­trans­port­fahr­zeu­gen ist wäh­rend der Fahrt keine medi­zi­ni­sche Betreu­ung vorgesehen.

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Bild eines Krankentransportfahrzeuges 

Mit Kran­ken­trans­port­fahr­zeu­gen wer­den Kran­ken­trans­porte durch­ge­führt. Die­ses Beför­de­rungs­mit­tel eig­net sich, wenn Patient:innen wäh­rend der Fahrt medi­zi­nisch-fach­li­che Betreu­ung oder eine beson­dere Aus­stat­tung im Fahr­zeug benötigen.

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Bild eines Notarztwagens 

Mit einem klas­si­schen Not­arzt- oder Ret­tungs­wa­gen wer­den Ret­tungs­fahr­ten durch­ge­führt. Hierzu zäh­len auch Ret­tungs­hub­schrau­ber. Wenn Patient:innen spe­zi­elle Aus­stat­tung benö­ti­gen oder ein kri­ti­scher gesund­heit­li­cher Zustand herrscht, eig­net sich die­ses Beförderungsmittel.

Habe ich Anspruch auf alle Beförderungsmittel?

Wenn es darum geht, wel­ches Beför­de­rungs­mit­tel am geeig­nets­ten für einen Trans­port ist, spielt es keine Rolle mehr, ob eine sta­tio­näre oder ambu­lante Behand­lung vorliegt.
Jedoch rich­tet sich die Aus­wahl des Beför­de­rungs­mit­tels nach fol­gen­den Punkten:

  • indi­vi­du­el­ler Bedarf der Patient:innen (wird mög­li­cher­weise medi­zi­ni­sche Betreu­ung benötigt?)
  • Ana­lyse von Ärzt:innen nach dem geeig­nets­ten Beförderungsmittel
  • Kran­ken­kas­sen (kön­nen eine Prü­fung vornehmen)

Zuzah­lung bei den Beförderungskosten

Falls Fahr­ten von Kran­ken­kas­sen über­nom­men wer­den, sind Ver­si­cherte lei­der den­noch dazu ver­pflich­tet, einen Teil der Kos­ten bei jeder Fahrt selbst zu zah­len. Dies gilt eben­falls für Kin­der und Jugendliche.
Das müs­sen Sie zur Zah­lung wissen:

  • Zah­lung von 10% der Fahrt­kos­ten pro Fahrt (min­des­tens fünf Euro und höchs­tens zehn Euro pro Fahrt)
  • das Geld erhal­ten die Fahrer:innen direkt nach der Beförderung
  • wenn die Belas­tungs­grenze nach § 62 SGB über­schrit­ten wird, kön­nen sich Ver­si­cherte von den Zah­lun­gen befreien
    • 2% der Bruttoeinnahmen
    • 1% der Brut­to­ein­nah­men für chro­nisch Kranke (wenn durch die Krank­heit eine Dau­er­be­hand­lung durch­ge­führt wer­den muss)

Bildbeschreibung 

6 Wür­fel mit ver­schie­de­nen Sym­bo­len aus dem Gesund­heits­be­reich sind in einer Pyra­mide ange­ord­net. Der oberste Wür­fel wird von einer Per­son gedreht und zeigt als ein­zi­ger Wür­fel 2 Sym­bole (Kran­ken­haus-Kreuz und Geldmünzen). 

Wir hof­fen, wir konn­ten Ihnen viele inter­es­sante und auch wich­tige Infor­ma­tio­nen über Ver­ord­nun­gen bei Patient:innenbeförderungen geben.
Wenn Sie noch wei­tere Fra­gen haben, hal­ten Sie gerne Abspra­che bei einem Arzt oder Ihrer Krankenkasse.

Hier fin­den Sie wei­tere Blog­ar­ti­kel rund um das Thema Mobilität.
Schauen Sie gerne mal vorbei!

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